Was bedeutet „aneignen“ im Fischereirecht?
Erklärung: Im Fischereirecht bedeutet „aneignen“ den Eigentumserwerb an Fischen, die keinem Eigentümer mehr zuzuordnen sind, durch Besitzergreifung. Das ist etwas anderes als die Übernahme angelieferter Satzfische oder der Erwerb von Fischereirechten, die rechtlich separat behandelt werden. Nach dem allgemeinen Sachenrecht kann durch Aneignung herrenloser beweglicher Sachen Eigentum begründet werden.
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