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Bayerische Fischerprüfung
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Frage 5.010
Offen
Rechtsvorschriften

Wenn im Bayerischen Fischereigesetz der Begriff „Fische“ gebraucht wird, gilt dies als Sammelbegriff für

Erklärung: Im Bayerischen Fischereigesetz ist der Begriff „Fische“ ein Sammelbegriff, der neben den eigentlichen Fischen auch Neunaugen, Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln erfasst. Diese weite Definition dient dazu, Schutz- und Nutzungsregeln auf alle relevanten aquatischen Organismengruppen anzuwenden. Deshalb entspricht Antwort B der gesetzlichen Definition.
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