In wessen Eigentum stehen wildlebende Fische in nicht geschlossenen Gewässern?
Erklärung: Wildlebende Fische in nicht geschlossenen Gewässern gelten rechtlich als herrenlos; vor ihrem Fang besteht kein Eigentum an ihnen. Eigentum entsteht erst durch Aneignung bzw. das Erlangen der tatsächlichen Gewalt (Fang). Fischereirechte betreffen die Befugnis zum Fang bzw. die Nutzung bestimmter Gewässer, nicht ein bereits bestehendes Eigentum an den freien Fischen.
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